| Geschäftsordnung
des DVF-Landes 7 Baden-Württemberg |
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Geschäftsordnung ||Bei langsamerem Modem dauert es einige Zeit bis das Dokument angezeigt wird, haben Sie deshalb etwas Geduld. |
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Diese Geschäftsordnung wurde bei der „Außerordentlichen Landeskonferenz" am 21.10.06 verabschiedet. Achtung: Jochen
Preuß |
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Das
DVF-Land 7 Baden-Württemberg (im
folgenden DVF-L 7 genannt) |
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1. Abschnitt:
Allgemeines
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§
1 Gültigkeitsbereich |
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(1) |
Die
Satzung und die Geschäftsordnung des DVF-Bundesverbandes (Deutscher
Verband für Fotografie e.V.), ist in der jeweils gültigen Fassung auch
für das DVF-Land 7 Baden-Württemberg (DVF-L 7) verbindlich. |
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(2) |
Die
Geschäftsordnung ist verbindlich für das DVF-L 7 mit seinem
Gesamtvorstand, seinen DVF-Bezirken, DVF-Vereinen und
DVF-Direktmitgliedern und im Verhältnis zwischen Ihnen. |
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§
2 Gebiet
DVF-L 7 |
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Das
DVF-L 7 umfasst im wesentlichen das Gebiet des Landes Baden-Württemberg
der Bundesrepublik Deutschland. |
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§
3 Bezirke |
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Das
DVF-L 7 ist in Bezirke gegliedert, diese in Vereine und Jugendgruppen. |
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§
4 Direktmitglieder |
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Das
DVF-L 7 führt auch Direktmitglieder, die keinem Verein angehören. |
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2. Abschnitt:
Organe des DVF-Landes 7
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§
5 Organe,
Zuständigkeit |
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(1) |
Die
Organe des DVF-L 7 sind |
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(2) |
Die
Geschäftsangelegenheiten des DVF-L 7 werden vom Geschäftsführenden
Vorstand (§16) besorgt, soweit diese nicht ausdrücklich der Zuständigkeit
der Landeskonferenz vorbehalten
sind (§ 8 ) |
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§
6 Vorstand
/ Gesamtvorstand |
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(1) |
Die
Vorstandschaft nimmt ihre Aufgaben als Geschäftsführender Vorstand, |
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(2) |
Der
Gesamtvorstand besteht aus |
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(3) |
Der
Geschäftsführende Vorstand besorgt im Rahmen der DVF-Satzung, dieser
Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Landeskonferenz die laufenden
Geschäftsangelegenheiten des DVF-L
7 |
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(4) |
Die
Bezirksleiter und Beauftragten erledigen die ihnen übertragenen
Aufgaben, beraten und unterstützen den Geschäftsführenden Vorstand in
seiner Tätigkeit. |
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(5) |
Bezirksleiter
und Beauftragte haben in den Sitzungen das Gesamtvorstandes volles
Stimmrecht. |
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3. Abschnitt:
Landeskonferenz
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§
7 Zusammensetzung |
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Die
Landeskonferenz ist die Versammlung der DVF-L 7-Vereine, deren
DVF-Mitglieder, |
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§
8 Zuständigkeit |
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Die
Landeskonferenz ist als oberstes Organ des
DVF-L 7, zuständig für: |
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(1) |
Erlass
und Änderung der Geschäftsordnung |
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(2) |
Wahl
des Wahlleiters |
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(3) |
Wahl
des Schriftführers für die Landeskonferenz |
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(4) |
Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes |
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(5) |
Entgegennahme
des Berichtes des Schatzmeisters |
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(6) |
Entlastung
des Vorstandes |
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(7) |
Wahl
des Vorstandes |
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(8) |
Ernennung
von Ehrenvorsitzenden |
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(9) |
Angelegenheiten,
deren Erledigung sie sich durch Beschluss besonders vorbehält. |
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(10) |
Beschlussfassung
über eingereichte Anträge. |
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§
9 Ausschüsse |
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Die
Landeskonferenz kann die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten ihrer
Zuständigkeit oder Anträge den Beauftragten, einem Ausschuss oder
Einzelpersonen zur Bearbeitung übertragen. |
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§
10 Einberufung
und Beschlussfähigkeit |
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(1) |
Die
Landeskonferenz wird durch den Vorstand mindestens einmal im
Kalenderjahr einberufen und vom Landesvorsitzenden
oder einem von ihm Bevollmächtigten als Versammlungsleiter geleitet. |
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(2) |
Die
Einberufung der Landeskonferenz erfolgt an den Gesamtvorstand, die
Vereine und Direktmitglieder durch Veröffentlichung im Landesorgan
(derzeit die „südwestinfo“) mit einer Frist von 6 Wochen und / oder
durch die Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des DVF-L7 und
/ oder durch eMail. |
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(3) |
Die
Landeskonferenz ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, |
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(4) |
Briefwahl,
Stimmhäufung oder Beauftragungen zur Stimmübertragung sind nicht zulässig
(siehe § 13 Ziffer 1 bis 3) |
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(5) |
Eine
außerordentliche Landeskonferenz kann einberufen werden, wenn 1/3 der
DVF-Mitglieder im DVF-Land Baden-Württemberg hierzu schriftlich einen
Antrag stellt. |
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§
11 Tagesordnung |
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(1) |
Der
Vorstand veröffentlicht bei der Einberufung zur Landeskonferenz
die Tagesordnung. |
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(2) |
Anträge
von DVF-Mitgliedern aus dem DVF-Land 7 die bei der Landeskonferenz
behandelt werden sollen, müssen mindestens 10 Wochen vorher dem
Vorstand vorliegen. |
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(3) |
Über
die Behandlung von Anträgen bei der Landeskonferenz die keinen Bezug
zum Verband, einer Tätigkeit im Verband oder ähnlichem haben,
entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. |
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(4) |
Dringlichkeitsanträge
während der Landeskonferenz sind nicht zulässig. |
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§
12 Aussprache |
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(1) |
Der
Versammlungsleiter leitet die Aussprache über jeden Tagesordnungspunkt. |
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(2) |
Der
Versammlungsleiter bestimmt den Schluss der Aussprache über den
jeweiligen Tagesordnungspunkt und fordert zur Abstimmung auf. |
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(3) |
Nach
Einritt in die Abstimmung sind weder Wortmeldungen noch Anträge über
den abzustimmenden Tagesordnungspunkt zulässig. |
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(4) |
Der
Versammlungsleiter kann einen Sprecher, der vom Gegenstand der
Verhandlung abschweift, zur Sache rufen und ihn nach zweimaligem
vergeblichen‚ Ruf zur Sache das Wort entziehen. |
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(5) |
Der
Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus und kann Teilnehmer des Raumes
verweisen, wenn trotz Hinweis weiterhin nachhaltig die Veranstaltung,
z.B. durch laute Zwischenrufe oder Wortbeiträge, gestört wird (siehe
§ 12 Abs. 4). |
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§
13 Wahlen
und Abstimmungen |
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(1) |
Die
anwesenden DVF-Mitglieder sind mit je 1 Stimme stimmberechtigt. |
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(2) |
Bei
nicht persönlich bekannten DVF-Mitgliedern ist auf Verlangen des
Versammlungsleiters die Mitgliedschaft und somit das Stimmrecht zu
überprüfen. |
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(3) |
Die
Stimmberechtigung ist abhängig von der Erfüllung der Beitragspflicht für
das laufende
abgelaufene
Geschäftsjahr. |
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(4) |
Der
Versammlungsleiter eröffnet die Abstimmung durch Verlesen der
Tagesordnungspunkte und bestimmt einen Wahlleiter, wenn Wahlen
anstehen. |
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(5) |
Bei
mehreren Anträgen wird über den am weitest gehenden zuerst abgestimmt. |
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(6) |
Bei
Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. |
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(7) |
Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
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(8) |
Bei
der Stimmenberechnung bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen
außer Betracht. |
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(9) |
Bei
Wahlen und Abstimmungen wird per Akklamation abgestimmt und mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. |
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(10) |
Zur
Durchführung einer geheimen Wahl oder Abstimmung müssen 1/3 der
anwesenden stimmberechtigten DVF-Mitglieder zustimmen. |
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(11) |
Die
Gültigkeit der Wahl bedarf der Annahmeerklärung des Gewählten, sie
kann schriftlich im Voraus abgegeben werden, sofern es sich um eine
Wiederwahl handelt. |
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(12) |
Über
die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen das Ergebnis der Abstimmungen
und Wahlen entscheidet der Wahlleiter. |
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§
14 Niederschrift |
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Über
die Landeskonferenz ist ein Protokoll anzufertigen. |
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Es
hat zu enthalten: |
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4. Abschnitt:
Der Gesamtvorstand
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§
15 Zusammensetzung |
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Der
Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus: |
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§
16 Vorstand
(geschäftsführenden Vorstand) |
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(1) |
Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Landeskonferenz
für 3 Geschäftsjahre gewählt und bleiben bei Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur nächsten Landeskonferenz im Amt. |
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(2) |
Dem
geschäftsführenden Vorstand gehören mindestens an: |
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(3) |
Mehrere
Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden, wenn der
Bewerber gewählt wurde. |
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(4) |
Ist
ein Vorstandsmitglied an der Wahrnehmung der ihm übertragenen Geschäften
verhindert, oder vernachlässigt er diese, so wird die Vertretung durch
den Gesamtvorstand geregelt. |
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(5) |
Der
1. Landesvorsitzende ist Sprecher des DVF-L 7, des Geschäftsführenden
Vorstandes und des Gesamtvorstandes. |
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(6) |
Der
2. Landesvorsitzende vertritt den 1. Landesvorsitzenden bei dessen
Verhinderung oder in seinem Auftrag. |
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(7) |
Der
Schatzmeister führt Buch über Einnahmen und Ausgaben, verwahrt Gelder
und Kassenbücher des DVF-L 7 in Abstimmung mit dem GV. |
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(8 |
Der
Schatzmeister führt ein Inventarverzeichnis von Gerätschaften des
DVF-L 7 |
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(9 |
Die
Tätigkeit des Gesamtvorstandes, der Bezirksleiter (Bezirksleiterteam)
und der Beauftragten ist ehrenamtlich. |
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(10 |
Auslagen
die in der jeweiligen Funktion als Vorstandsmitglied, Bezirksleiter
(Bezirksleiterteam) oder Beauftragter entstehen, werden ersetzt und sind
mindestens halbjährlich abzurechnen. |
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§
17 Bezirksleiter
und Beauftragte (erweiterter Vorstand) |
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Zum
erweiterten Vorstand gehören Bezirksleiter und Beauftragte: |
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§
18 Vorstandssitzungen
des geschäftsführenden Vorstandes |
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(1) |
Sitzungen
des geschäftsführenden Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach
Bedarf und unter Mitteilung der zu Beratung vorgesehenen Angelegenheiten
einberufen. |
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(2) |
Auf
schriftlichen Antrag von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes hat der 1. Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung
einzuberufen. |
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(3) |
Die
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind arbeits- und
beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2.
Vorsitzende erschienen sind. |
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(4) |
Vorstandssitzungen
des geschäftsführenden Vorstandes sind mindestens ein Mal pro Jahr
einzuberufen.
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§
19 Vorstandssitzungen
des Gesamtvorstandes |
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(1) |
Der
Gesamtvorstand sollte einmal im Geschäftsjahr zusammentreten. |
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(2) |
Auf
schriftlichen, begründeten Antrag von 4 Mitgliedern des
Gesamtvorstandes hat der 1. Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung
einzuberufen. |
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§
20 Beschlüsse
des Vorstandes und des Gesamtvorstandes |
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(1) |
Die
Beschlussfassung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes erfolgt per
Akklamation mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht. |
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(2) |
Bei
einem Bezirksleiterteam ist lediglich ein Sprecher des Teams
stimmberechtigt |
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(3) |
Über
die behandelten Fragen, die ihrer Erledigung und insbesondere die
gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. |
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(4) |
Es
ist vom Protokollführer und einem Vorstand (geschäftsführenden
Vorstandsmitglied) zu unterzeichnen. |
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(5) |
Der
Inhalt ist den nicht erschienen Mitgliedern des Gesamtvorstandes zur
Kenntnis zu bringen. |
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(6) |
Der
1. Landesvorsitzende kann in geeigneten Fällen verbindlich Beschlüsse
des Vorstandes auch auf schriftlichem Wege herbeiführen wenn eine
Sitzung nicht einberufen werden kann, oder nicht erforderlich ist, weil
die Erledigung ständiger Übung entspricht (Routineangelegenheiten) und
kein Widerspruch erhoben wird. |
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(7) |
Die
gefassten Beschlüsse des Vorstandes und Gesamtvorstand sind in
geeigneter Weise bekannt
zu geben. |
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5.
Abschnitt:
Bezirke
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§
21 Zusammensetzung |
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(1) |
Die
Bezirke ( § 3 ) umfassen im wesentlichen die Regierungsbezirke von
Baden-Württemberg und sind Zusammenschlüsse der in ihren Gebieten
bestehender Vereine und Direktmitglieder. Es
sind derzeit folgende Bezirke: |
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Rhein-Neckar |
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(2) |
Die
Bezirke werden von Bezirksleitern betreut, oder von einem Team von
Clubmitgliedern (Bezirksleiterteam), die auch aus verschiedenen Clubs
stammen können, oder auch mit DVF-Direktmitgliedern. |
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§
22 Organe
des Bezirks |
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(1) |
Organe
des Bezirks sind: |
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(2) |
Die
Angelegenheiten des Bezirks werden vom Bezirksleiter (Bezirksleiterteam)
besorgt, soweit sie nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der
Bezirkskonferenz vorbehalten sind. |
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§
23 Die
Bezirkskonferenz |
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(1) |
Die
Bezirkskonferenz ist die Versammlung der im Bezirk bestehenden Vereine
und der im Bezirk wohnenden Direktmitglieder. |
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(2) |
Die
Bezirkskonferenz sollte einmal pro Jahr stattfinden. |
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(3) |
Sie
ist zuständig für die Wahl des Bezirksleiters
(Bezirksleiterteam)
und die Entgegennahme des Jahresberichtes. |
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(4) |
Über
die Wahl des Bezirksleiters
(Bezirksleiterteam)
ist eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm (ihnen)
und zwei Teilnehmern der Bezirkskonferenz zu unterzeichnen ist. |
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(5) |
Dem
1. Landesvorsitzenden ist eine Abschrift aus § 23 Abs. 4 zuzuleiten. |
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(6) |
Im
übrigen finden § 10 bis § 13 sinngemäß Anwendung. |
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§
24 Der
Bezirksleiter |
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(1) |
Der
Bezirksvorsitzende (Bezirksleiterteam) verfolgt im Rahmen der ihm vom
DVF-Land 7 gestellten Aufgaben und erlassenen Richtlinien in seinem
Bezirk und die Zwecke und Ziele des DVF. |
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(2) |
Seine
Amtszeit beträgt 2 Jahre |
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(3) |
Das
Schwergewicht seiner Arbeit liegt darin, die Verbindung des DVF-L 7 zu
den einzelnen Vereinen und zwischen den Vereinen und Direktmitgliedern
selbst aufrecht zu erhalten, gemeinschaftliche Betätigung mehrerer
Vereine anzuregen und neue Vereine zu fördern. |
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(4) |
Er
organisiert Bezirksfotoschauen / Bezirksdiaschauen, die möglichst in
regelmäßigen Abständen durchgeführt werden sollen (in der Regel 1
Mal pro Jahr). |
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6.
Abschnitt:
Jugendfotografie
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§ 25
Jungfotografen |
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(1) |
Ein
Verein kann für Jungfotografen eine eigene Gruppe bilden. |
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(2) |
Die
Förderung der Jungfotografie und der sonstigen jugendpflegerischen
Belange der Mitglieder der Jugend-Organisation im DVF-L 7 obliegt dem
Vereinsvorstand. |
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(3) |
Jugendliche
bis zum 21. Lebensjahr werden als Jungfotografen bezeichnet. |
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(4) |
Bei
Beteiligungen an Wettbewerben (DVF, FIAP, international) sind die
Altersklassen der Jungfotografen in Altersklasse 1 (bis einschließlich
dem 16 Lebensjahr) und in die Altersklasse 2 (bis einschließlich dem
21. Lebensjahr) unterteilt. |
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7. Abschnitt:
Rechtsgeschäfte, Vertretungsbefugnisse
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§
26 Rechtsgeschäfte,
Vertreterbefugnisse |
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(1) |
Bezirksleiter,
Bezirksleiterteam, Beauftragte, Beisitzer und Referenten sind nicht
befugt, im Namen und für Rechnung des DVF-L 7 Rechtsgeschäfte
irgendwelcher Art einzugehen oder abzuschließen. |
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(2) |
Anträge
hierfür müssen in jedem Falle vorher schriftlich eingereicht und auch
genehmigt sein. |
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(3) |
Eine
offizielle Vertretungsbefugnis im Namen des DVF-L 7 ist nur mit der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und im schriftlichen Auftrag
des Vorstandes statthaft. |
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(4) |
Rechtsgeschäfte
bis zu einem Betrag von 1000 EURO müssen vom geschäftsführenden
Vorstand genehmigt werden. |
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8. Abschnitt:
Schlussbestimmungen
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§
27 Geschäftsjahr |
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Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§
28 Inkrafttreten
und Änderung |
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(1) |
Die
jeweils gültige Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch die
Landeskonferenz in Kraft. |
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(2) |
Wird
eine geänderte Geschäftsordnung verabschiedet, ist die bisherige aus
dem Geschäftsgang zu nehmen. |
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Für
das DVF-L 7, seiner Bezirke, DVF-Mitglieder und DVF-Direktmitglieder
sind die Geschäftsordnung sowie Beschlüsse des geschäftsführenden
Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Landeskonferenz verbindlich. Kollidieren
die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse des DVF-L 7 mit denjenigen
des DVF, gelten ausschließlich letztere. |
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Diese
Geschäftsordnung wurde in überarbeiteter Form vom 10.05.2006 bei der
Landeskonferenz am 13.05.2006 in Laupheim vorgestellt. Sie wird auf der
Landeshomepage veröffentlicht (ein Hinweis hierüber erscheint in der südwestinfo)
damit alle DVF-Mitglieder davon Kenntnis erhalten. Geht
bis zum 31. August 2006 kein Einspruch ein, gilt die Geschäftsordnung
als angenommen. |
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-/- |
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gez. Jochen Preuß 1.Landesvorsitzender |
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| -/- | ||||||||
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gez.
Bruno Erni ESDVF 2. Landesvorsitzender |
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| -/- | ||||||||
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|
gez.
Helmut Hoßfeld |
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