Geschäftsordnung des DVF-Landes 7
Baden-Württemberg
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Diese Geschäftsordnung wurde bei der „Außerordentlichen Landeskonferenz" am 21.10.06 verabschiedet. 

Achtung:
Diese Geschäftsordnung muß noch vom DVF- Justitiar RA Mohr geprüft werden !!!

Jochen Preuß
1. Landesvorsitzender
DVF-Land 7 Baden-Württemberg 

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Das DVF-Land 7 Baden-Württemberg (im folgenden DVF-L 7 genannt)
hat sich am  sich
am 21.10.06 folgende Geschäftsordnung gegeben:

 

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1. Abschnitt:              Allgemeines

 

 

 

§ 1       Gültigkeitsbereich

 

(1)

Die Satzung und die Geschäftsordnung des DVF-Bundesverbandes (Deutscher Verband für Fotografie e.V.), ist in der jeweils gültigen Fassung auch für das DVF-Land 7 Baden-Württemberg (DVF-L 7) verbindlich.

 

(2)

Die Geschäftsordnung ist verbindlich für das DVF-L 7 mit seinem Gesamtvorstand, seinen DVF-Bezirken, DVF-Vereinen und DVF-Direktmitgliedern und im Verhältnis zwischen Ihnen.

 

 

 

§ 2       Gebiet DVF-L 7

 

 

Das DVF-L 7 umfasst im wesentlichen das Gebiet des Landes Baden-Württemberg der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

§ 3       Bezirke

 

 

Das DVF-L 7 ist in Bezirke gegliedert, diese in Vereine und Jugendgruppen.

 

 

 

 

§ 4       Direktmitglieder

 

 

Das DVF-L 7 führt auch Direktmitglieder, die keinem Verein angehören.

 

 

 

2. Abschnitt:              Organe des DVF-Landes 7

 

 

 

§ 5       Organe, Zuständigkeit

 

 

(1)

Die Organe des DVF-L 7 sind
            a) die Landeskonferenz              (§ 7)
            b) der Gesamtvorstand              (§ 6)
            c) der Geschäftsführende Vorstand         (§ 16)

 

 

(2)

Die Geschäftsangelegenheiten des DVF-L 7 werden vom Geschäftsführenden Vorstand (§16) besorgt, soweit diese nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Landeskonferenz  vorbehalten sind (§ 8 )

 

 

 

§ 6       Vorstand / Gesamtvorstand

 

 

(1)

Die Vorstandschaft nimmt ihre Aufgaben als Geschäftsführender Vorstand,
(§ 16) oder als Gesamtvorstand (§ 15) wahr.

 

 

(2)

Der Gesamtvorstand besteht aus
a)         dem Geschäftsführenden Vorstand (§16)
b)         den Bezirksleitern (§ 24)
c)         und den Beauftragten (§17)

 

 

(3)

Der Geschäftsführende Vorstand besorgt im Rahmen der DVF-Satzung, dieser Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Landeskonferenz die laufenden Geschäftsangelegenheiten des DVF-L 7

 

 

(4)

Die Bezirksleiter und Beauftragten erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben, beraten und unterstützen den Geschäftsführenden Vorstand in seiner Tätigkeit.
Sie sind bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere bei Regelung der Aufgabenverteilung zwischen Bezirken und Vereinen, heranzuziehen.

 

 

(5)

Bezirksleiter und Beauftragte haben in den Sitzungen das Gesamtvorstandes volles Stimmrecht.

 

 

 

3. Abschnitt:              Landeskonferenz

 

 

 

§ 7       Zusammensetzung

 

 

Die Landeskonferenz ist die Versammlung der DVF-L 7-Vereine, deren DVF-Mitglieder,
DVF-Direktmitglieder und DVF-Jugendgruppen.

 

 

§ 8       Zuständigkeit

 

Die Landeskonferenz ist als oberstes Organ des DVF-L 7, zuständig für:

 

(1)

Erlass und Änderung der Geschäftsordnung

 

(2)

Wahl des Wahlleiters

 

(3)

Wahl des Schriftführers für die Landeskonferenz

 

(4)

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

 

(5)

Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters

 

(6)

Entlastung des Vorstandes

 

(7)

Wahl des Vorstandes

 

(8)

Ernennung von Ehrenvorsitzenden

 

(9)

Angelegenheiten, deren Erledigung sie sich durch Beschluss besonders vorbehält.

 

(10)

Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

 

 

§ 9       Ausschüsse

 

 

Die Landeskonferenz kann die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit oder Anträge den Beauftragten, einem Ausschuss oder Einzelpersonen zur Bearbeitung übertragen.

 

 

 

§ 10     Einberufung und Beschlussfähigkeit

 

 

(1)

Die Landeskonferenz wird durch den Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen und vom Landesvorsitzenden oder einem von ihm Bevollmächtigten als Versammlungsleiter geleitet.

 

 

(2)

Die Einberufung der Landeskonferenz erfolgt an den Gesamtvorstand, die Vereine und Direktmitglieder durch Veröffentlichung im Landesorgan (derzeit die „südwestinfo“) mit einer Frist von 6 Wochen und / oder durch die Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des DVF-L7 und / oder durch eMail.

 

 

(3)

Die Landeskonferenz ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
a) wenn sie gemäß § 10 Nr. 2 ordnungsgemäß einberufen wurde, oder
b) wenn eine kürzere Ladungsfrist (mindestens 14 Tage) für eine außerordentliche
    Landeskonferenz erforderlich wurde.

 

 

(4)

Briefwahl, Stimmhäufung oder Beauftragungen zur Stimmübertragung sind nicht zulässig (siehe § 13 Ziffer 1 bis 3)

 

 

(5)

Eine außerordentliche Landeskonferenz kann einberufen werden, wenn 1/3 der DVF-Mitglieder im DVF-Land Baden-Württemberg hierzu schriftlich einen Antrag stellt.

 

 

 

§ 11     Tagesordnung

 

 

(1)

Der Vorstand veröffentlicht bei der Einberufung zur Landeskonferenz die Tagesordnung.

 

 

(2)

Anträge von DVF-Mitgliedern aus dem DVF-Land 7 die bei der Landeskonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens 10 Wochen vorher dem Vorstand vorliegen.
Die Anträge werden auf der Landeshomepage veröffentlicht
oder in sonstiger geeigneter Weise und somit den DVF-Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.

 

 

(3)

Über die Behandlung von Anträgen bei der Landeskonferenz die keinen Bezug zum Verband, einer Tätigkeit im Verband oder ähnlichem haben, entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

 

 

(4)

Dringlichkeitsanträge während der Landeskonferenz sind nicht zulässig.

 

 

 

§ 12     Aussprache

 

 

(1)

Der Versammlungsleiter leitet die Aussprache über jeden Tagesordnungspunkt.

 

 

(2)

Der Versammlungsleiter bestimmt den Schluss der Aussprache über den jeweiligen Tagesordnungspunkt und fordert zur Abstimmung auf.

 

 

(3)

Nach Einritt in die Abstimmung sind weder Wortmeldungen noch Anträge über den abzustimmenden Tagesordnungspunkt zulässig.

 

 

(4)

Der Versammlungsleiter kann einen Sprecher, der vom Gegenstand der Verhandlung abschweift, zur Sache rufen und ihn nach zweimaligem vergeblichen‚ Ruf zur Sache das Wort entziehen.

 

 

(5)

Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus und kann Teilnehmer des Raumes verweisen, wenn trotz Hinweis weiterhin nachhaltig die Veranstaltung, z.B. durch laute Zwischenrufe oder Wortbeiträge, gestört wird (siehe § 12 Abs. 4).

 

 

§ 13     Wahlen und Abstimmungen

 

(1)

Die anwesenden DVF-Mitglieder sind mit je 1 Stimme stimmberechtigt.

 

(2)

Bei nicht persönlich bekannten DVF-Mitgliedern ist auf Verlangen des Versammlungsleiters die Mitgliedschaft und somit das Stimmrecht zu überprüfen.
Der Nachweis des Stimmrechts ist erfüllt durch Vorzeigen des gültigen DVF-Ausweises.

 

(3)

Die Stimmberechtigung ist abhängig von der Erfüllung der Beitragspflicht für das laufende abgelaufene Geschäftsjahr.

 

(4)

Der Versammlungsleiter eröffnet die Abstimmung durch Verlesen der Tagesordnungs­punkte und bestimmt einen Wahlleiter, wenn Wahlen anstehen.

 

(5)

Bei mehreren Anträgen wird über den am weitest gehenden zuerst abgestimmt.
Die Reihenfolge der Abstimmung erfolgt nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen.

 

(6)

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

 

(7)

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(8)

Bei der Stimmenberechnung bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht.

 

(9)

Bei Wahlen und Abstimmungen wird per Akklamation abgestimmt und mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

 

(10)

Zur Durchführung einer geheimen Wahl oder Abstimmung müssen 1/3 der anwesenden stimmberechtigten DVF-Mitglieder zustimmen.

 

(11)

Die Gültigkeit der Wahl bedarf der Annahmeerklärung des Gewählten, sie kann schriftlich im Voraus abgegeben werden, sofern es sich um eine Wiederwahl handelt.

 

(12)

Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen entscheidet der Wahlleiter.

 

 

§ 14     Niederschrift

 

 

Über die Landeskonferenz ist ein Protokoll anzufertigen.

 

 

Es hat zu enthalten:
            a) Ort und Tag, Beginn und Schluss der Versammlung,
            b) die Anwesenheitsliste
            c) die Tagesordnung
            d) die Beschlüsse,
            e) das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen.
            f) Es hat den wesentlichen Inhalt der Aussprache anzugeben, wenn dies zur Erklärung
               der Beschlüsse notwendig ist.
            g) Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer der Landeskonferenz zu
                unterzeichnen.

 

 

 

4. Abschnitt:              Der Gesamtvorstand

 

 

 

§ 15     Zusammensetzung

 

 

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
            a) dem Vorstand (geschäftsführender Vorstand)
            b) den Bezirksleitern (bzw. dem Sprecher eines Bezirksleiterteams)
            c) den Beauftragten

 

 

 

§ 16     Vorstand (geschäftsführenden Vorstand)

 

 

(1)

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Landeskonferenz  für 3 Geschäftsjahre gewählt und bleiben bei Ablauf ihrer Amtszeit bis zur nächsten Landeskonferenz im Amt.
Der Vorstand kann neue Mitglieder in den Vorstand zur Probe bestimmen.
Eine dauerhafte Mitarbeit im Landesvorstand muss bei der nächsten Landeskonferenz bestätigt werden.
Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

 

 

(2)

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören mindestens an:
            a) der 1. Landesvorsitzende
            b) der 2. Landesvorsitzende
            c) der Schatzmeister
Nach Erfordernis können weitere Vorstandsmitglieder (z.B. einen weiteren 2. Landesvor­sitzenden, Jugendreferent) bei der Landeskonferenz gewählt werden.

 

 

(3)

Mehrere Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden, wenn der Bewerber gewählt wurde.
Das gilt jedoch nicht für das Amt des Schatzmeisters in Verbindung mit der Funktion des 1. oder 2. Landesvorsitzenden.

 

 

(4)

Ist ein Vorstandsmitglied an der Wahrnehmung der ihm übertragenen Geschäften verhindert, oder vernachlässigt er diese, so wird die Vertretung durch den Gesamtvorstand geregelt.

 

 

(5)

Der 1. Landesvorsitzende ist Sprecher des DVF-L 7, des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.

 

 

(6)

Der 2. Landesvorsitzende vertritt den 1. Landesvorsitzenden bei dessen Verhinderung oder in seinem Auftrag.

 

 

(7)

Der Schatzmeister führt Buch über Einnahmen und Ausgaben, verwahrt Gelder und Kassenbücher des DVF-L 7 in Abstimmung mit dem GV.
Er fertigt am Ende des Geschäftsjahres und zusätzlich bei Beendigung seiner Amtstätigkeit einen Kassenabschlussbericht an.
Rechnungen, Belege usw. leitet er gemäß den Anforderungen des DVF an den Schatzmeister des DVF zur dortigen Kassenbuchführung weiter.

 

 

(8

Der Schatzmeister führt ein Inventarverzeichnis von Gerätschaften des DVF-L 7

 

 

(9

Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes, der Bezirksleiter (Bezirksleiterteam) und der Beauftragten ist ehrenamtlich.

 

 

(10

Auslagen die in der jeweiligen Funktion als Vorstandsmitglied, Bezirksleiter (Bezirksleiterteam) oder Beauftragter entstehen, werden ersetzt und sind mindestens halbjährlich abzurechnen.

 

 

 

§ 17     Bezirksleiter und Beauftragte (erweiterter Vorstand)

 

 

Zum erweiterten Vorstand gehören Bezirksleiter und Beauftragte:
            a) Die Bezirkleiter (Bezirksleiterteam) werden von den Mitgliedern im jeweiligen Bezirk
                im DVF-L 7 gewählt.
            b) Die Bezirksleiter (Bezirksleiterteam) übt seine Tätigkeit gemäß den im DVF-Kompendium
                aufgeführten Aufgaben für Bezirksleiter aus, oder die ihm vom 1. Vorsitzenden des
                DVF-L 7 zugewiesenen Aufgaben.
            c) Die Beauftragten werden nicht gewählt, sondern können vom Vorstand, oder von der
                Landeskonferenz berufen werden. Näheres regelt §16 Abs. 1.
            d) Die Beauftragten üben ihr Amt nach dem festgelegten Aufgabenbereich aus.

 

 

 

§ 18     Vorstandssitzungen des geschäftsführenden Vorstandes

 

 

(1)

Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf und unter Mitteilung der zu Beratung vorgesehenen Angelegenheiten einberufen.

 

 

(2)

Auf schriftlichen Antrag von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes hat der 1. Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen.

 

 

(3)

Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind arbeits- und beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende erschienen sind.

 

 

(4)

Vorstandssitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind mindestens ein Mal pro Jahr einzuberufen.

 

 

 

 

 

§ 19     Vorstandssitzungen des Gesamtvorstandes

 

 

(1)

Der Gesamtvorstand sollte einmal im Geschäftsjahr zusammentreten.
Dies findet in der Regel im Frühjahr statt (die sog. Frühjahrstagung).

 

 

(2)

Auf schriftlichen, begründeten Antrag von 4 Mitgliedern des Gesamtvorstandes hat der 1. Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen.

 

 

 

§ 20     Beschlüsse des Vorstandes und des Gesamtvorstandes

 

 

(1)

Die Beschlussfassung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes erfolgt per Akklamation mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht.

 

 

(2)

Bei einem Bezirksleiterteam ist lediglich ein Sprecher des Teams stimmberechtigt

 

 

(3)

Über die behandelten Fragen, die ihrer Erledigung und insbesondere die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.

 

 

(4)

Es ist vom Protokollführer und einem Vorstand (geschäftsführenden Vorstandsmitglied) zu unterzeichnen.

 

 

(5)

Der Inhalt ist den nicht erschienen Mitgliedern des Gesamtvorstandes zur Kenntnis zu bringen.

 

 

(6)

Der 1. Landesvorsitzende kann in geeigneten Fällen verbindlich Beschlüsse des Vorstandes auch auf schriftlichem Wege herbeiführen wenn eine Sitzung nicht einberufen werden kann, oder nicht erforderlich ist, weil die Erledigung ständiger Übung entspricht (Routineangelegenheiten) und kein Widerspruch erhoben wird.
Er hat den Mitgliedern des Gesamtvorstandes ausreichend Gelegenheit zu lassen, sich untereinander zu verständigen.

 

 

(7)

Die gefassten Beschlüsse des Vorstandes und Gesamtvorstand sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.

 

 

 

5. Abschnitt:              Bezirke

 

 

 

§ 21     Zusammensetzung

 

 

(1)

Die Bezirke ( § 3 ) umfassen im wesentlichen die Regierungsbezirke von Baden-Württemberg und sind Zusammenschlüsse der in ihren Gebieten bestehender Vereine und Direktmitglieder.

Es sind derzeit folgende Bezirke:

 

 

 

Rhein-Neckar
Nordbaden
Unterland
Mittlerer Neckar
Schwäbische Alb
Alb-Donau
Nordschwarzwald
Südschwarzwald
Schwarzwald-Bodensee
Oberschwaben-Bodensee

 

 

(2)

Die Bezirke werden von Bezirksleitern betreut, oder von einem Team von Clubmitgliedern (Bezirksleiterteam), die auch aus verschiedenen Clubs stammen können, oder auch mit DVF-Direktmitgliedern.

 

 

 

§ 22     Organe des Bezirks

 

 

(1)

Organe des Bezirks sind:
            a) die Bezirkskonferenz
            b) der
Bezirksleiter (Bezirksleiterteam)

 

 

(2)

Die Angelegenheiten des Bezirks werden vom Bezirksleiter (Bezirksleiterteam) besorgt, soweit sie nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Bezirkskonferenz vorbehalten sind.

 

 

 

§ 23     Die Bezirkskonferenz

 

 

(1)

Die Bezirkskonferenz ist die Versammlung der im Bezirk bestehenden Vereine und der im Bezirk wohnenden Direktmitglieder.

 

 

(2)

Die Bezirkskonferenz sollte einmal pro Jahr stattfinden.

 

 

(3)

Sie ist zuständig für die Wahl des Bezirksleiters (Bezirksleiterteam) und die Entgegennahme des Jahresberichtes.

 

 

(4)

Über die Wahl des Bezirksleiters (Bezirksleiterteam) ist eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm (ihnen)  und zwei Teilnehmern der Bezirkskonferenz zu unterzeichnen ist.

 

 

(5)

Dem 1. Landesvorsitzenden ist eine Abschrift aus § 23 Abs. 4 zuzuleiten.

 

 

(6)

Im übrigen finden § 10 bis § 13 sinngemäß Anwendung.

 

 

 

§ 24     Der Bezirksleiter

 

 

(1)

Der Bezirksvorsitzende (Bezirksleiterteam) verfolgt im Rahmen der ihm vom DVF-Land 7 gestellten Aufgaben und erlassenen Richtlinien in seinem Bezirk und die Zwecke und Ziele des DVF.

 

 

(2)

Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre

 

 

(3)

Das Schwergewicht seiner Arbeit liegt darin, die Verbindung des DVF-L 7 zu den einzelnen Vereinen und zwischen den Vereinen und Direktmitgliedern selbst aufrecht zu erhalten, gemeinschaftliche Betätigung mehrerer Vereine anzuregen und neue Vereine zu fördern.
Hierzu gehört auch die Einbindung von Vereinen, die nicht dem DVF angeschlossen sind, mit dem Ziel auch diese Vereine in den DVF einzugliedern.

 

 

(4)

Er organisiert Bezirksfotoschauen / Bezirksdiaschauen, die möglichst in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden sollen (in der Regel 1 Mal pro Jahr).

 

 

 

6. Abschnitt:              Jugendfotografie

 

 

 

§ 25     Jungfotografen

 

 

(1)

Ein Verein kann für Jungfotografen eine eigene Gruppe bilden.

 

 

(2)

Die Förderung der Jungfotografie und der sonstigen jugendpflegerischen Belange der Mitglieder der Jugend-Organisation im DVF-L 7 obliegt dem Vereinsvorstand.

 

 

(3)

Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr werden als Jungfotografen bezeichnet.

 

 

(4)

Bei Beteiligungen an Wettbewerben (DVF, FIAP, international) sind die Altersklassen der Jungfotografen in Altersklasse 1 (bis einschließlich dem 16 Lebensjahr) und in die Altersklasse 2 (bis einschließlich dem 21. Lebensjahr) unterteilt.
Dies ist durch die FIAP, bzw. den DVF geregelt und festgelegt und darf nicht geändert werden.

 

 

 

7. Abschnitt:              Rechtsgeschäfte, Vertretungsbefugnisse

 

 

 

§ 26     Rechtsgeschäfte, Vertreterbefugnisse

 

 

(1)

Bezirksleiter, Bezirksleiterteam, Beauftragte, Beisitzer und Referenten sind nicht befugt, im Namen und für Rechnung des DVF-L 7 Rechtsgeschäfte irgendwelcher Art einzugehen oder abzuschließen.
Dies kann nur in ausdrücklichem schriftlichen Auftrag des Vorstandes (geschäftsführenden Vorstandes) des DVF-L 7 geschehen.

 

 

(2)

Anträge hierfür müssen in jedem Falle vorher schriftlich eingereicht und auch genehmigt sein.

 

 

(3)

Eine offizielle Vertretungsbefugnis im Namen des DVF-L 7 ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und im schriftlichen Auftrag des Vorstandes statthaft.

 

 

(4)

Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 1000 EURO müssen vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden.
Rechtsgeschäfte über 1000 EURO müssen durch die Landeskonferenz genehmigt werden.
Im übrigen sind die Satzung, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse des DVF zu beachten.

 

 

 

8. Abschnitt:              Schlussbestimmungen

 

 

 

§ 27     Geschäftsjahr

 

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 28     Inkrafttreten und Änderung

 

 

(1)

Die jeweils gültige Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Landeskonferenz in Kraft.

 

 

(2)

Wird eine geänderte Geschäftsordnung verabschiedet, ist die bisherige aus dem Geschäftsgang zu nehmen.

 

 

 

Für das DVF-L 7, seiner Bezirke, DVF-Mitglieder und DVF-Direktmitglieder sind die Geschäftsordnung sowie Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Landeskonferenz verbindlich.

Kollidieren die Geschäftsordnung oder die Beschlüsse des DVF-L 7 mit denjenigen des DVF, gelten ausschließlich letztere.

 

 

 

Diese Geschäftsordnung wurde in überarbeiteter Form vom 10.05.2006 bei der Landeskonferenz am 13.05.2006 in Laupheim vorgestellt. Sie wird auf der Landeshomepage veröffentlicht (ein Hinweis hierüber erscheint in der südwestinfo) damit alle DVF-Mitglieder davon Kenntnis erhalten.

Geht bis zum 31. August 2006 kein Einspruch ein, gilt die Geschäftsordnung als angenommen.

 

-/-

gez. 
Jochen Preuß
1.Landesvorsitzender  und Jugendreferent
-/-
gez. Bruno Erni ESDVF
2. Landesvorsitzender  
-/-

 

gez. Helmut Hoßfeld
Schatzmeister